Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Hafen-Mühlen-Werke GmbH.

1. Aufträge sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt worden sind.
Aufträge gelten zu diesen Bedingungen angenommen, gleichgültig ob diese vom Auftragnehmer wiederholt werden oder nicht. Anderslautende Bedingungen des Auftragnehmers haben keine Rechtsgültigkeit, und zwar auch dann nicht, wenn wir diese nicht ausdrücklich schriftlich abgelehnt haben.

2. Wird die Leistung zu den vereinbarten Terminen ganz oder teilweise nicht erfüllt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Leistung zu verlangen. Das gilt auch bei Teilleistungen für noch ausstehende Lieferungen.
Umstände, die die Lieferung zum festgesetzten Termin unmöglich machen könnten, sind uns ohne Verzug telefonisch oder fernschriftlich bekanntzugeben, wobei ein neuer Liefertermin anzubieten ist. Sollten wir mit dem angebotenen neuen Liefertermin nicht einverstanden sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt. In jedem Fall bleibt unser Anspruch auf Ersatz des uns dadurch entstandenen Schadens bei verspäteter Leistung unberührt. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise frei den von uns angegebenen Empfangsplätzen, einschl. Abladungen.
Senkt der Auftragnehmer vor unserer Zahlung allgemein die mit uns ursprünglich vereinbarten Preise, ist der herabgesetzte Preis auch uns gegenüber zu berechnen.

3. Der Auftragnehmer gewährleistet vertragsgemäße Güte und Beschaffenheit der Leistung. Er haftet dafür, dass der Leistungsgegenstand die zugesicherten oder nach dem Vertrag stillschweigend vorausgesetzten Eigenschaften hat und alle Einzelheiten erfüllt, die das Gesetz, die Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft oder der Handelsbrauch verlangen. Bei Lieferung von Nahrungsmitteln, Rohwaren und Verpackungen für die Lebensmittelherstellung wird vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei etwaigen Mängeln sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer die vollständige Beseitigung des Mangels zu verlangen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht unverzüglich nach, sind wir berechtigt, den Mangel auf seine Kosten beseitigen zu lassen und ihn für die entstandenen und uns noch entstehenden Schäden haftbar zu machen.
Wir haben das Recht, bei mangelhafter Leistung oder Teilleistung auf vertragsgemäßer Erfüllung zu bestehen oder wahlweise die Befugnis, ohne Fristsetzung vom ganzen Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

4. Die Abnahme gilt erst dann als erfolgt, wenn wir — bzw. unsere Abnehmer bei uns gelieferten Gütern, die für uns Handelsware darstellen — die Möglichkeit zur Untersuchung und Prüfung des Leistungsgegenstandes gehabt haben. Bei Maschinen und Geräten kann die Untersuchung oftmals erst dann erfolgen, wenn sie voll im Einsatz sind. Mängelrügen sind rechtzeitig erhoben, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt werden. Entgegenstehende Prüfungs- und Untersuchungsfristen erkennen wir nicht an.
Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht. Beanstandete Lieferungen können wir nach Wahl an den Auftragnehmer zurückgehen lassen oder für ihn auf seine Rechnung und Gefahr auf seinen Namen einlagern.

5. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei sind von Rechten Dritter, das gilt auch dann, wenn er bei Vertragsschluss oder später auf solche Rechte hingewiesen hat. Er gewährleistet ebenso, dass durch die Ausführung des erteilten Auftrags keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Erhalten wir Kenntnis von einer derartigen Verletzung, sind wir berechtigt, einen bereits erteilten Auftrag zu widerrufen. Der Auftragnehmer haftet für alle Verluste, Schäden und Kosten, die wir durch die Verletzung eines Schutzrechtes erleiden.

6. Falls wir Kenntnis erhalten, dass die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt oder das Verfahren bereits eröffnet worden ist, sind wir berechtigt, den Auftrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu lösen. Das gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt oder Maßnahmen für die freiwillige oder zwangsweise Liquidierung eingeleitet werden. Dieses Recht steht uns ebenfalls dann zu, wenn der Vertrag einseitig oder beidseitig ganz oder teilweise erfüllt worden ist, solange noch die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers besteht.

7. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers, falls nicht anders vermerkt. Alle durch Außerachtlassung von Versand- und Deklarationsvorschriften entstehenden Wagenstandgelder und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

8. Bei jedem Schriftwechsel, in allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Rechnungen etc. ist unsere Auftragsnummer anzugeben. Für Rechnungen, die verspätet oder unvollständig bei uns eingehen, können wir, auch wenn sie dadurch verspätet bezahlt werden, das volle Skonto in Anspruch nehmen.

9. Kosten, die durch Nichtbeachtung unserer Einkaufsbedingungen entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

10.Der vereinbarte Bestimmungsort ist maßgebend für die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen.

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